In vielen Industriezweigen und technologischen Prozessen entsteht ein Ungleichgewicht an Flüssigkeiten, die einer weiteren Behandlung bedürfen. Für Regionen mit ausreichend warmem Klima ist die natürliche Verdunstung in speziell angelegten Anlagen – Teichen – die wirtschaftlich effizienteste Methode. Eine Ausnahme bildet auch die Herstellung von Kalidüngemitteln nicht, bei der nicht die gesamte Menge an Sole in den Produktionskreislauf zurückgeführt wird.
Wozu dienen Verdunstungsteiche?
Verdunstungsteiche sind keine Anlagen zur Beseitigung und (oder) Ablagerung von Abfällen aus der Aufbereitung von Kalierzen (Ton-Salz-Schlämme), sondern zielen darauf ab, das Problem des Sole-Ungleichgewichts durch natürliche Verdunstung überschüssiger Solen von der freien Wasseroberfläche, den Böschungen und dem Becken zu lösen. Zudem ermöglichen sie eine Reduzierung der Wasserentnahme aus natürlichen Quellen für den technologischen Bedarf des Bergbau- und Aufbereitungskombinats (GOK). Der Zweck von Verdunstungsteichen ist die natürliche Verdunstung überschüssiger Solen.
Besonderheiten bei der Identifizierung von Objekten mit negativen Auswirkungen
Gemäß Art. 1 des Föderalen Gesetzes vom 10.01.2022 Nr. 7-FZ „Über den Umweltschutz“ ist ein Objekt, das negative Auswirkungen auf die Umwelt hat (NVOS-Objekt), ein Objekt des Hochbaus und (oder) ein anderes Objekt sowie eine Gesamtheit von Objekten, die durch eine gemeinsame Bedeutung vereint und (oder) physisch oder technologisch untrennbar miteinander verbunden sind und sich innerhalb eines oder mehrerer Grundstücke befinden.
Somit gibt es zwei alternative Merkmale, die eine Gesamtheit von Objekten dem Begriff eines NVOS-Objekts zuordnen:
Gemäß der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 31.12.2020 Nr. 2398 „Über die Genehmigung der Kriterien für die Einstufung von Objekten, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, in die Kategorien I, II, III und IV“ stellt die Ausübung einer wirtschaftlichen und (oder) sonstigen Tätigkeit auf Untergrundabschnitten, die gemäß dem Gesetz der Russischen Föderation „Über den Untergrund“ zur Nutzung überlassen wurden und nicht in den Abschnitten I, II und IV dieser Verordnung aufgeführt sind, ein Kriterium für die Einstufung als Objekt der Kategorie III dar. Verdunstungsteiche befinden sich innerhalb der Grenzen der Lagerstätte (des Untergrundabschnitts) und können daher bei ihrer Identifizierung der Kategorie III zugeordnet werden.
Falls Verdunstungsteiche technologisch mit dem Schlammspeicher des GOK verbunden sind [1], ist diese Verbindung in den meisten Fällen nicht untrennbar, da fast alle derzeit betriebenen Schlammspeicher in der Russischen Föderation aktuell ohne wesentliche Schwierigkeiten auch ohne Verdunstungsteiche betrieben werden.
Der Schlammspeicher eines GOK ist eine Anlage zur Ablagerung (im Sinne der Lagerung) von Abfällen der Klasse V, was gemäß den Kriterien der Regierungsverordnung Nr. 2398 einem Objekt der NVOS-Kategorie II entspricht.
Objekte der staatlichen Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß Artikel 11 des Föderalen Gesetzes Nr. 174 vom 23.11.1995 „Über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ sind unter anderem folgende Objekte Gegenstand einer staatlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (GEE):
Somit kann die Projektdokumentation für „Verdunstungsteiche“ kein Objekt der GEE gemäß Punkt 7.5 Art. 11 des Föderalen Gesetzes Nr. 174 sein, da Verdunstungsteiche bei verschiedenen Ansätzen ausschließlich den Objekten der Kategorie II oder III der negativen Auswirkungen zugeordnet werden können. Sie ist auch kein Objekt gemäß Punkt 7.2 Art. 11 des Föderalen Gesetzes Nr. 174, da sie nicht für die Ablagerung und (oder) Beseitigung von Abfällen bestimmt sind.
Wird Rosprirodnadzor diese Position unterstützen? Möglicherweise nicht, aber eine entsprechende Anfrage wurde bereits gestellt.
[1] Im Schreiben von Rosprirodnadzor vom 01.08.2022 Nr. MK-02-02-34/26174 wird darauf hingewiesen, dass die untrennbare technologische Verbundenheit einer Gesamtheit von Objekten darin besteht, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen und (oder) sonstigen Tätigkeit unter Nutzung des NVOS-Objekts unmöglich ist oder wesentliche Schwierigkeiten bei deren Ausübung entstehen, falls auch nur eines der Objekte der Gesamtheit, die das NVOS-Objekt bildet, fehlt.