Ernennung von Brandschutzbeauftragten. Ein konstruktiver Ansatz ohne Formalismus

21 November 2022 🇷🇺 Original: русский 1 Min. Lesezeit

Wie lassen sich gegenseitige Schuldzuweisungen bei der Ernennung von Brandschutzbeauftragten konstruktiv beenden? Betrachten wir PUNKT 4 DER BRANDSCHUTZORDNUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION NR. 1479.

Der Leiter einer Organisation ist berechtigt, Personen zu ernennen, die aufgrund ihrer Position oder der Art der ausgeführten Arbeiten für die Gewährleistung des Brandschutzes am Schutzobjekt verantwortlich sind.

Die Anforderung von Punkt 4 der Vorschriften richtet sich direkt an den Leiter der Organisation. Punkt 4 ist entscheidend für die Abgrenzung der Verantwortung zwischen dem Leiter der Organisation und der Person, die von diesem Leiter als verantwortlich für die Gewährleistung des Brandschutzes an einem bestimmten Schutzobjekt ernannt wurde. Hierbei sollte auf Artikel 38 des Föderalen Gesetzes Nr. 69-FZ vom 21.12.1994 „Über den Brandschutz“ verwiesen werden. Es ist daran zu erinnern, dass diese Rechtsnorm die Verantwortung für Verstöße gegen Brandschutzanforderungen sowohl den Leitern von Organisationen als auch den Personen auferlegt, die ordnungsgemäß als Verantwortliche für die Gewährleistung des Brandschutzes ernannt wurden.

In diesem Fall ist es notwendig, den Begriff der „Gewährleistung“ des Brandschutzes zu klären, da Punkt 4 der Vorschriften vom Leiter verlangt, eine Person speziell für die Gewährleistung des Brandschutzes zu ernennen und nicht für die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Rechtstheorie unterteilt alle Rechtsnormen, einschließlich der Brandschutzanforderungen, in drei Arten: verbietende, verpflichtende und ermächtigende (erlaubende) Normen.

Betrachten wir die VERBIETENDEN Brandschutzanforderungen. VERBIETENDE Brandschutzanforderungen werden größtenteils durch Rechtsverordnungen festgelegt. In technischen Regelwerken zum Brandschutz – wie Regelwerken (SP), GOST R, SNiP usw. – fehlen VERBIETENDE Brandschutzanforderungen faktisch. Dies liegt daran, dass die Anforderungen dieser technischen Dokumente zum Brandschutz nur auf freiwilliger Basis von Eigentümern (rechtmäßigen Besitzern) von Schutzobjekten angewendet werden können, einschließlich der Leiter von Organisationen, die in diesen Schutzobjekten (Gebäuden) untergebracht sind und dort ihre Tätigkeit ausüben.

VERBIETENDE Brandschutzanforderungen sind Rechtsnormen, die dem Leiter der Organisation (oder einer anderen Person) die Pflicht auferlegen, bestimmte Handlungen zu unterlassen. VERBIETENDE Brandschutzanforderungen sind unter anderem in der „Brandschutzordnung in der Russischen Föderation“ festgelegt. Es ist anzumerken, dass im Föderalen Gesetz Nr. 123-FZ vom 22.07.2008 „Technisches Reglement über Brandschutzanforderungen“ VERBIETENDE Brandschutzanforderungen praktisch nicht vorhanden sind. Als Beispiele für VERBIETENDE Anforderungen aus dem Föderalen Gesetz Nr. 123-FZ können Artikel 89 Teil 7, Artikel 100 Teil 10 sowie Artikel 119 Teile 7 und 8 angeführt werden. Dies ist faktisch die vollständige Liste der VERBIETENDEN Anforderungen des genannten Technischen Reglements.

Betrachten wir die VERPFLICHTENDEN Brandschutzanforderungen. VERPFLICHTENDE Brandschutzanforderungen sind Normen, die dem Leiter der Organisation (oder einer anderen Person) die Pflicht auferlegen, bestimmte Handlungen vorzunehmen. VERPFLICHTENDE Brandschutzanforderungen sind unter anderem in der „Brandschutzordnung in der Russischen Föderation“ festgelegt. Die einzige Anforderung in Abschnitt I der Vorschriften, die den Leiter direkt zu bestimmten Handlungen VERPFLICHTET, ist Punkt 62. Inhaltlich sind jedoch auch die Punkte 2, 5, 6, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 24, 25, 26, 28, der erste Absatz von 29, die Punkte 30, 31, 33, 36, der zweite, dritte und vierte Absatz von 37, die Punkte 38, 42, 43, der erste Absatz von 45, die Punkte 46, 47, 48, 50, 51, 52, 53, 54, der zweite Absatz von 55 sowie die Punkte 56, 57, 58, 60 und 61 der Vorschriften als VERPFLICHTENDE Brandschutzanforderungen zu betrachten. Dies ist faktisch die vollständige Liste der VERPFLICHTENDEN Anforderungen aus Abschnitt I „Allgemeine Bestimmungen“ der Vorschriften.

Fazit:

Abschnitt I „Allgemeine Bestimmungen“ der Vorschriften besteht in seiner absoluten Mehrheit aus VERBIETENDEN und VERPFLICHTENDEN Brandschutzanforderungen. In Abschnitt I gibt es jedoch auch eine geringe Anzahl an ERMÄCHTIGENDEN (ERLAUBENDEN) Brandschutzanforderungen. Dazu gehören Punkt 4, der letzte Absatz von Punkt 37 sowie die Punkte 63 und 64 der Vorschriften.

Nun ist es notwendig, die Rechtsnatur der ERFÜLLUNG (AUSFÜHRUNG) und der EINHALTUNG von Brandschutzanforderungen als Formen der Umsetzung dieser Anforderungen genauer zu untersuchen.

Unter der Umsetzung von Brandschutzanforderungen versteht man in der Rechtswissenschaft die Verkörperung des Inhalts dieser Anforderungen (Verbote oder Verpflichtungen) in rechtmäßigem Verhalten (Handeln oder Unterlassen) der Subjekte der Gesetzgebung der Russischen Föderation über den Brandschutz (Leiter von Organisationen, Amtsträger und andere Personen). Betrachten wir die Form der Umsetzung von Brandschutzanforderungen als deren ERFÜLLUNG (AUSFÜHRUNG). Die ERFÜLLUNG rechtlicher Pflichten ist die Ausübung der rechtlichen Pflichten durch das Rechtssubjekt (Leiter der Organisation, Amtsträger oder andere Person), d. h. die Erfüllung der VERPFLICHTENDEN Brandschutzanforderungen. Wie oben erwähnt, sind VERPFLICHTENDE Brandschutzanforderungen in den Punkten 2, 5, 6, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 24, 25, 26, 28, dem ersten Absatz von 29, den Punkten 30, 31, 33, 36, dem zweiten, dritten und vierten Absatz von 37, den Punkten 38, 42, 43, dem ersten Absatz von 45, den Punkten 46, 47, 48, 50, 51, 52, 53, 54, dem zweiten Absatz von 55 sowie den Punkten 56, 57, 58, 60, 61 und 62 der Vorschriften festgelegt. Die meisten dieser Brandschutzanforderungen legen PFLICHTEN speziell für den Leiter der Organisation fest. Nur in Bezug auf die oben genannten Anforderungen der Vorschriften kann von deren ERFÜLLUNG oder NICHTERFÜLLUNG gesprochen werden. Das Besondere an der ERFÜLLUNG (AUSFÜHRUNG) ist, dass die Rechtssubjekte (Leiter der Organisation, Amtsträger oder andere Person) unabhängig von ihrem eigenen Wunsch verpflichtet sind, aktive Handlungen vorzunehmen, was die Umsetzung in Form der ERFÜLLUNG (AUSFÜHRUNG) der oben genannten VERPFLICHTENDEN Anforderungen der Vorschriften belegt. Die NICHTERFÜLLUNG der oben genannten VERPFLICHTENDEN Anforderungen der Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit (oder je nach Folgen eine Straftat) dar, die eine entsprechende Haftung (administrativ oder strafrechtlich) der schuldigen Person nach sich zieht.

Betrachten wir nun die Form der Umsetzung von Brandschutzanforderungen als deren EINHALTUNG. Die Rechtstheorie versteht unter der EINHALTUNG von Brandschutzanforderungen die EINHALTUNG rechtlicher Verbote, die die Vornahme bestimmter Handlungen untersagen. Das Rechtssubjekt (Leiter der Organisation oder eine andere Person) setzt somit den Inhalt der VERBIETENDEN Brandschutzanforderungen in Form ihrer EINHALTUNG um. Im Gegensatz zur ERFÜLLUNG von Brandschutzanforderungen setzt deren EINHALTUNG ein passives Verhalten voraus und ist immer mit der Umsetzung von VERBIETENDEN Brandschutzanforderungen verbunden. Es ist auch zu beachten, dass im Gegensatz zu den VERPFLICHTENDEN Brandschutzanforderungen die VERBIETENDEN Anforderungen in ihrer absoluten Mehrheit nicht direkt an den Leiter der Organisation gerichtet sind. Sie richten sich an einen unbestimmten Personenkreis.

Folglich ist die EINHALTUNG von Brandschutzanforderungen eine Form der Umsetzung von VERBIETENDEN Brandschutzanforderungen, bei der das Rechtssubjekt, dem Inhalt der Anforderung (dem Verbot) folgend, ein bestimmtes Verhalten unterlässt. Es sei daran erinnert, dass die VERBIETENDEN Brandschutzanforderungen in den Punkten 7, 8, 11, 16, 20, 22, 27, dem zweiten Absatz von 29, den Punkten 32, 34, 35, dem ersten Absatz von 37, den Punkten 39, 40, 41, 44, dem zweiten Absatz von 45, Punkt 49, dem zweiten Absatz von 53 sowie den Punkten 55 und 59 der Vorschriften enthalten sind.

Fazit:

Punkt 4 der Vorschriften gibt dem Leiter der Organisation das RECHT, eine verantwortliche Person speziell für die Gewährleistung der EINHALTUNG von Brandschutzanforderungen zu ernennen, d. h. für die Gewährleistung der EINHALTUNG nicht aller Brandschutzanforderungen, sondern speziell der VERBIETENDEN Brandschutzanforderungen. Durch die Ausübung des gewährten RECHTS zur Ernennung von Verantwortlichen für die Gewährleistung der Einhaltung verbietender Brandschutzanforderungen TEILT (überträgt teilweise) der Leiter seine Verantwortung für mögliche Verstöße gegen verbietende Brandschutzanforderungen im Rahmen von Artikel 38 des Föderalen Gesetzes Nr. 69-FZ vom
21.12.1994 „Über den Brandschutz“ rechtmäßig auf diese Personen auf.

Weiterhin ist der Inhalt des Begriffs „GEWÄHRLEISTUNG“ der Einhaltung von Brandschutzanforderungen zu klären.

Die Regierung der Russischen Föderation räumt den Leitern von Organisationen mit Punkt 4 der Vorschriften bewusst nicht das Recht ein, eine verantwortliche Person für die ERFÜLLUNG von Brandschutzanforderungen zu ernennen. Der Schwerpunkt liegt auf dem Recht des Leiters, eine verantwortliche Person speziell für die GEWäHRLEISTUNG der Einhaltung verbietender Brandschutzanforderungen zu ernennen, da die Nichteinhaltung dieser Anforderungen eine erhöhte Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Der rechtliche Begriff der GEWÄHRLEISTUNG von Brandschutzanforderungen setzt die Schaffung organisatorischer, personeller, materieller oder finanzieller Bedingungen für eine solche Einhaltung voraus. Die ständige und rechtzeitige Kontrolle der Gewährleistung der Einhaltung verbietender Brandschutzanforderungen bereitet den meisten Leitern jedoch aufgrund objektiver Umstände erhebliche Schwierigkeiten.

EMPFEHLUNG: bei der Erstellung und Herausgabe einer Anordnung über die Ernennung einer für den Brandschutz an einem bestimmten Schutzobjekt verantwortlichen Person ist es ratsam, alle Pflichten dieser Person zur GEWÄHRLEISTUNG der Einhaltung der VERBIETENDEN Brandschutzanforderungen detailliert zu regeln (ausführlich anzugeben) sowie die spezifischen Punkte der Vorschriften zu benennen, für deren Einhaltung diese Person ernannt wird. Zudem ist es sinnvoll, diese Pflichten auf die ständige KONTROLLE der EINHALTUNG verbietender Brandschutzanforderungen durch andere Personen (Bürger, Besucher, Mieter, Mitarbeiter) auszurichten. Es ist ratsam, für jedes Schutzobjekt (Gebäude, Bauwerk oder Brandabschnitt) Verantwortliche für die Gewährleistung der Einhaltung verbietender Brandschutzanforderungen zu ernennen. Die KONTROLLE der EINHALTUNG verbietender Brandschutzanforderungen sollte Personen übertragen werden, in deren Funktionspflichten diese Aufgabe fällt und in den vom Unternehmensleiter genehmigten Organisationsdokumenten vorgesehen ist.

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