„Bestrafen oder begnadigen ...“

9 Oktober 2024 🇷🇺 Original: русский 1 Min. Lesezeit

Jedes Großunternehmen, das Verträge mit Subunternehmen abschließt, wird früher oder später mit Verstößen gegen die Arbeitsschutzbestimmungen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers konfrontiert.

In der Regel gehören das Nichttragen von PSA, das Fehlen von Genehmigungsunterlagen, der Aufenthalt von Mitarbeitern in Gefahrenzonen usw. zu den häufigsten Verstößen auf der Baustelle oder im Betrieb.

In dieser Situation wirkt sich die Missachtung der HSE-Vorschriften durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers negativ auf die Unfallrate am Standort des Auftraggebers aus und kann durchaus als Verletzung vertraglicher Bedingungen betrachtet werden.

Dies bedeutet, dass der Auftraggeber berechtigt ist, gegen das Subunternehmen eine Vertragsstrafe zu verhängen, da die Bedingungen für Sanktionen oft im Vertrag verankert sind und die Höhe der Bußgelder in einem Anhang festgelegt ist.

Es scheint ganz einfach zu sein: Verstoß – Protokoll – Bußgeld. Und nun erwarten wir, dass der Auftragnehmer aus dieser Erfahrung lernt und die HSE-Anforderungen nicht mehr verletzt.

In der heutigen Realität erweist sich dies jedoch als weitaus komplexer.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, ein gegen das Unternehmen verhängtes Bußgeld vom Mitarbeiter einzufordern, sodass der Mitarbeiter denselben Verstoß problemlos wiederholen kann. Durch die Zahlung der verhängten Sanktionen kann das Subunternehmen erhebliche Verluste erleiden. Das Arbeitsvolumen, das eigentlich Gewinn versprach, kann so zum Ruin für das Unternehmen werden.

In Kenntnis dieser Risiken beginnt der Auftragnehmer, die Kosten für seine Arbeiten/Dienstleistungen künstlich in die Höhe zu treiben, um sowohl die Bußgelder zu bezahlen als auch einen Gewinn zu erzielen.

Letztendlich führt dies zu einem Mangel an Dienstleistern. In dieser Situation leidet primär der Auftraggeber: Die Arbeit steht still, es fehlt an Personal, und die verfügbaren Kräfte sind teurer als geplant.

Und genau hier kommt der Moment, in dem es darauf ankommt, das Komma in der berühmten Phrase richtig zu setzen: „Bestrafen, nicht begnadigen“.

Anstatt die Sanktionen in vollem Umfang gegen das Subunternehmen zu verhängen, kann der Auftraggeber bestimmte vertragliche Vereinbarungen mit ihm treffen. Beispielsweise reduziert der Auftraggeber die Bußgelder um 50 %, während der Auftragnehmer zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in seinem Unternehmen entwickelt und umsetzt (beispielsweise kauft er für denselben Betrag zusätzliche PSA/Werkzeuge usw.).

Eine Win-Win-Situation für alle: Der Auftraggeber erhält einen Auftragnehmer zu angemessenen Preisen, der Auftragnehmer führt sein Einkommen nicht an das Budget des Auftraggebers ab, sondern verbessert die Situation in seinem eigenen Unternehmen – wodurch er zu einem attraktiveren Arbeitgeber wird – und der Mitarbeiter profitiert von einer sichereren Tätigkeit.

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